Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Gegenstand der Bedingungen
1.1 Diese Bedingungen regeln die Teilnahme am TECO-POS-Service des Netzbetreibers. Bestandteile von Netzbetreiber-POS sind das electronic-cash-/edc/Maestro-System der deutschen Kreditwirtschaft, das Online-Lastschriftverfahren (OLV), das POZ-System der deutschen Kreditwirtschaft, die Abwicklung von elektronischen Offline-Lastschriften sowie das Routing von Autorisierungsanfragen bei Umsätzen mit Kreditkarten. Der Netzbetreiber realisiert die Kommunikation zwischen POS-Terminals und den Autorisierungssystemen der Kartenemittenten.

1.2 Im Rahmen des electronic-cash-Systems ermöglicht das Unternehmen Inhabern von ec-Karten von Kreditinstituten in Deutschland sowie der Postbank- und zugelassener Bankkarten (siehe Anlage), gegen Vorlage der Karte und Eingabe der persönlichen Geheimzahl (PIN) bargeldlos zu Barzahlungspreisen und -bedingungen zu bezahlen.

1.3 Der Einsatz weiterer Karten anderer Systeme bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

2. Teilnahmevoraussetzungen
2.1 Die Terminals werden je nach Vereinbarung von TECO zur Verfügung gestellt. Die POS-Terminals müssen den Zulassungsbedingungen der deutschen Kreditwirtschaft entsprechen. Die Kosten der Überlassung, der Installation und des Betriebs der POS-Terminals sowie die Verbindungsgebühren bis zum Netzbetreiber, Bereitstellungsgebühren und laufende Gebühren für Anschlüsse, Endstelleneinrichtungen und den Nachrichtenaustausch trägt das Unternehmen.

2.2 Im POZ-, electronic-cash-/edc/Maestro-, GeldKarte-System gelten die jeweiligen Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft für die Teilnahme am jeweiligen System gemäß Anlage.

3. Leistungsumfang der Netzbetreiber
3.1 Datenübermittlung und Kartenprüfung bei ec- und zugelassenen Bankkarten Der Netzbetreiber realisiert im Rahmen des electronic-cash-/edc/Maestro-Systems und des OLV die Übermittlung der ihm übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem (Online-Anfrage) sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal.

3.2 Der Netzbetreiber steht im Hinblick darauf, dass zwischen der Abgabe der Sperrmeldung und der Speicherung dieser Sperre in den Sperrdateien der zuständigen Autorisierungssysteme einige Zeit vergehen kann, nicht dafür ein, dass Lastschriften wegen Kartensperre im Zeitpunkt der Sperrdatei- Abfrage nicht zurückgegeben werden. Positiv autorisierte Umsatzdaten werden von dem Netzbetreiber gespeichert. Sofern das Unternehmen auch elektronische Umsatzdaten ohne Online-Anfrage zum Netzbetreiber überträgt, werden diese Umsatzdaten von dem Netzbetreiber ebenfalls gespeichert.

3.3 Kreditkartenrouting: Sofern das Unternehmen auch Umsätze mit Kreditkarten zulässt, realisiert der Netzbetreiber die Übermittlung der ihm übertragenen Nachrichten zum zuständigen Autorisierungssystem sowie die Rückübermittlung der Antwort auf die Autorisierungsanfrage an das POS-Terminal.

3.4 Zwischenspeicherung
Der Netzbetreiber speichert nach den Auflagen des Kreditgewerbes die am Betreiberrechner /Konzentrator anfallenden Daten für – die Erstellung von Umsatzdateien nach den Richtlinien des einheitlichen Datenträgeraustausches zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs, – die Abrechnung der Entgelte nach den Bedingungen der deutschen Kreditwirtschaft (Ziff. 2.5).

3.5 Bereitstellung der Daten an die deutsche Kreditwirtschaft Der Netzbetreiber erstellt täglich nach den Angaben des Unternehmens eine oder mehrere Umsatzdateien und übermittelt diese am darauffolgenden Werktag per Datenfernübertragung an die vom Unternehmen im Auftrag angegebene Bankverbindung für Gutschriften. Der Netzbetreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der erfassten Daten und für Fehler des mit diesen Daten durchgeführten Zahlungsverkehrs.

3.6 Telefonservice: TECO stellt gegen Berechnung einen Telefonservice zur Verfügung. Dieser nimmt Störungsmeldungen entgegen und erstellt eine Fehlerdiagnose. Der Telefonservice ist von Montag bis Freitag von 8.00 bis 20.00 Uhr zu erreichen, an Samstagen von 9.00 bis 16.00 Uhr.

4. Haftung
4.1 TECO haftet für die Erfüllung ihrer im Rahmen vom Netzbetreiber-POS übernommenen Verpflichtungen. Hat das Unternehmen durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Netzbetreiber und Unternehmen den Schaden zu tragen haben. Ist der Schaden auf einen Fehler im Datennetz oder auf einen Missbrauch des Datennetzes zurückzuführen, haftet der Netzbetreiber nur in dem Umfang, in dem ihm der Telekommunikationsdienstleister haftet.

4.2 TECO haftet für Schäden, welche durch die von ihr schriftlich zugesicherten Eigenschaften entstanden sind, sowie für Schäden, welche der Netzbetreiber vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Netzbetreiber haftet nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, jedoch für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten für unmittelbare Schäden bis zu einem Betrag von EUR 5.000,00. Weitergehende Schadensersatzansprüche, insbesondere wegen mittelbarer Schäden und eine Haftung für die inhaltliche Unrichtigkeit erfasster Daten und für Fehler bei der Durchführung des Zahlungsverkehrs, sind ausgeschlossen.

4.3 Der Netzbetreiber haftet insbesondere nicht für
–Schäden, die auf ungeeignete, unsachgemäße oder sonst nach dem Vertrag nicht vorausgesetzte Verwendung, fehlerhafte Bedienung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, chemische/elektrochemische oder elektronische Einflüsse, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Unternehmens oder Dritter ohne vorherige Genehmigung zurückzuführen sind;
–Valuta-Verluste;
–entgangenen Gewinn bei Netzwerkausfällen oder Netzproblemen;
–Ausfälle oder Behinderungen, welche durch Autorisierungssysteme verursacht werden.

5. Entgelte
5.1 Die Autorisierungsgebühren der Kreditwirtschaft werden dem Unternehmen nach den jeweils gültigen Sätzen der Kreditwirtschaft berechnet. Die Preise der TECO ergeben sich aus den bei Vertragsabschluss gültigen Leistungsverzeichnissen / Preislisten. TECO ist berechtigt, die Entgelte eines jeden Monats dem Konto des Unternehmens einmal im Monat zu belasten.

5.2 Wird eine Lastschrift durch einen vom Unternehmen zu vertretenden Umstand zurückgebucht, trägt das Unternehmen die entstandenen Bankgebühren, desweiteren kann TECO eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 5,00 € berechnen.

6. Pflichten des Unternehmens
6.1 Das Unternehmen gewährleistet, dass TECO oder von ihm Beauftragte auf Wunsch während der üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu den POS-Terminals und Datenübermittlungsanschlüssen erhalten und diese überprüfen können.

6.2 Das Unternehmen wird TECO über Störungen, Mängel und Schäden der Einrichtungen, über die Geltendmachung angeblicher Rechte durch Dritte sowie über alle Vorgänge, die auf eine missbräuchliche Nutzung der electronic-cash-/edc/Maestro- oder POZ-Systeme hindeuten, unverzüglich unterrichten. Außerdem ist das Unternehmen verpflichtet, Zahlungsverkehrsprobleme unverzüglich nach Bekanntwerden, spätestens aber 1 Monat nach dem betroffenen Geschäftsvorfall zu melden. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Reklamation nicht mehr möglich.

7. Geheimhaltung, Datenschutz und Datensicherung
7.1 TECO verpflichtet sich, alle Informationen, die das Unternehmen ihm zur Durchführung der vereinbarten Leistungen überlässt, nur für die Zwecke von Netzbetreiber-POS zu benutzen und sie während der Dauer und nach Beendigung der Teilnahme des Unternehmens an Netzbetreiber-POS vertraulich zu behandeln und nicht weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt entsprechend für das Unternehmen.

7.2 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt auch bei Bestandskunden Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hellersbergstr. 11, D-41460 Neuss zusammen, von der wir die dazu benötigten Daten erhalten.

Im Auftrag vom Creditreform Boniversum teilen wir Ihnen bereits vorab dazu folgende Informationen gem. Art. 14 EU-DSGVO mit: Die Creditreform Boniversum GmbH ist eine Konsumentenauskunftei. Sie betreibt eine Datenbank, in der Bonitätsinformationen über Privatpersonen gespeichert werden.

Auf dieser Basis erteilt Creditreform Boniversum Bonitätsauskünfte an ihre Kunden. Zu den Kunden gehören beispielsweise Kreditinstitute, Leasinggesellschaften, Versicherungen, Telekommunikationsunternehmen, Unternehmen des Forderungsmanagements, Versand-, Groß- und Einzelhandelsfirmen sowie andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen liefern bzw. erbringen. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen wird ein Teil der in der Auskunftsdatenbank vorhandenen Daten auch für die Belieferung anderer Firmendatenbanken, u. a. zur Verwendung für Adress-Handelszwecke genutzt.

In der Datenbank der Creditreform Boniversum werden insbesondere Angaben gespeichert über den Namen, die Anschrift, das Geburtsdatum, ggf. die E-Mailadresse, das Zahlungsverhalten und die Beteiligungsverhältnisse von Personen. Zweck der Verarbeitung der gespeicherten Daten ist die Erteilung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit der angefragten Person. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1f EU-DSGVO. Auskünfte über diese Daten dürfen danach nur erteilt werden, wenn ein Kunde ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen glaubhaft darlegt. Sofern Daten in Staaten außerhalb der EU übermittelt werden, erfolgt dies auf Basis der sog. „Standardvertragsklauseln“, die Sie unter folgendem Link: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32001D0497&from=DE einsehen oder sich von dort zusenden lassen können.

Die Daten werden solange gespeichert, wie ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung notwendig ist. Notwendig ist die Kenntnis in der Regel für eine Speicherdauer von zunächst drei Jahren. Nach Ablauf wird geprüft, ob eine Speicherung weiterhin notwendig ist, andernfalls werden die Daten taggenau gelöscht. Im Falle der Erledigung eines Sachverhalts werden die Daten drei Jahre nach Erledigung taggenau gelöscht. Eintragungen im Schuldnerverzeichnis werden gemäß § 882e ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung taggenau gelöscht.